Das Urteil des höchsten europäischen Gerichts bezieht sich bei Immobiliendarlehen auf eine Formulierung in der Widerrufsbelehrung, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 in nahezu jeder Immobilienfinanzierung zu finden ist:
"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."
Diese Widerrufsbelehrung verweist wiederum auf andere Rechtsvorschriften im sogenannten "Kaskadenverweis". Für den Kreditnehmer ist daraus nicht ohne weiteres zu erkennen, ab wann die Frist nun tatsächlich beginnt. Die Folge für Sie als Verbraucher ist nun, dass Sie Ihr Immobiliendarlehen -einen erfolgreichen jetzigen Widerruf unterstellt- auch Jahre nach dem Abschluss widerrufen und ohne Vorfälligkeitsentschädigung umschulden können.
Der erfolgreiche Widerruf Ihres Immobiliendarlehens bedeutet die Rückabwicklung des Darlehens. Konkret erhalten Sie insbesondere eine Nutzungsentschädigung auf geleisteten Ratenzahlungen und können den Schuldbetrag durch ein neues, zinsgünstigeres Immobiliendarlehen ablösen und entgehen somit der teuren Vorfälligkeitsentschädigung.
In der Regel wurde für Immobiliendarlehen eine Zinsbindung von 10 Jahren vereinbart. Sollte Ihr Immobiliendarlehen nun beispielsweise schon fünf oder mehr Jahre laufen, so können Sie noch viel länger von günstigeren Zinsen profitieren.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, deckt diese nur unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten des Widerrufsverfahrens, sobald Ihr Kreditgeber Ihren Widerruf ablehnt. Die Eintrittspflicht ist generell von den vereinbarten Rechtsschutzbedingungen abhängig. Gerne prüfen wir individuell, ob die Kosten durch Ihre Police gedeckt sind.
Die Vorabprüfung Ihres Kreditvertrages verläuft online, schnell und unkompliziert. Sie nutzen unser Formular zur Übermittlung Ihrer Angaben.
Zunächst sichten wir Ihren übermittelten Kreditvertrag und die weiteren Dokumente. Sobald diese Sichtprüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung per E-Mail. Unsere erfahrenen Mitarbeiter prüfen im Anschluss die in Ihrem Kreditvertrag verwendete Widerrufsbelehrung. Sollte diese angreifbar und ein Widerruf möglich sein, kontaktieren wir Sie mit dem Prüfungsergebnis und besprechen telefonisch das weitere Vorgehen.
Grundsätzlich können Sie Ihrer Bank gegenüber selbst den Widerruf erklären. Unsere Erfahrungen aus vergangenen Widerrufen zeigen jedoch, dass Banken Widerrufe von Verbrauchern generell "abbügeln". Konkret bedeutet das: Sie erhalten meist ein kurzes Schreiben, in dem Ihr Widerruf abgelehnt wird und Ihnen erklärt wird, dass Ihr Vertrag vom Urteil des EuGH nicht betroffen sei.
Wir empfehlen daher bereits den Widerruf von einer spezialisierten und in Bankenkreisen bekannten Kanzlei erklären zu lassen. Dies verbessert die Erfolgsaussichten, verkürzt den Prozess erheblich und verursacht keine zusätzlichen Kosten zu Ihren Lasten.
Unsere Fachanwaltskanzlei hilft Ihnen hier gerne weiter.