Das Urteil des EuGH zum "Widerrufsjoker" bezieht sich auf eine Formulierung in der Widerrufsbelehrung, die zwischen 2010 und 2019 in nahezu jedem Leasingvertrag und Kreditvertrag der Mercedes Bank zu finden ist:
"Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat."
Für Kunden der Mercedes-Benz Bank AG ergibt sich hieraus eine einmalige Gelegenheit laufende Kredit- oder Leasingverträge zu widerrufen. Ein erfolgreicher Widerruf hat zur Folge, dass Sie Ihren genutzten Wagen zurückgeben und im Gegenzug die Anzahlung sowie sämtliche Leasing- oder Tilgungsraten erstattet bekommen.
Wenn Sie Ihren Leasingvertrag oder Autokredit erfolgreich widerrufen, erhalten Sie Ihre Anzahlung in voller Höhe sowie alle Tilgungs- oder Leasingraten zurück.
Nutzen Sie unseren Widerrufarechner und berechnen Sie die Höhe Ihrer Rückerstattung durch die finanzierende Autobank.
Wenn Ihr Kreditvertrag mit der Mercedes-Benz Bank AG eine unwirksame Widerrufsbelehrung enthält, können Sie diesen widerrufen. Sie erhalten dann Ihre Anzahlung und alle Leasing- oder Tilgungsraten zurück. Derzeit ist strittig, ob die Mercedes Bank eine Nutzungsentschädigung geltend machen kann.
Sollten Sie Ihren Autokredit, Ihren Leasingvertrag oder Ihre KFZ-Finanzierung als Verbraucher mit der Mercedes-Benz Bank AG am 13.06.2014 oder später abgeschlossen haben, kann die Mercedes Bank keine Nutzungsentschädigung verlangen. Konkret bieten Sie Ihr Fahrzeug der Mercedes Bank an und erhalten Ihre Anzahlung sowie alle Monatsraten zurück.
WICHTIG: Bei Ihrem Vertragswiderruf ist Ihr Anspruchsgegner immer die Mercedes Bank und nicht Ihr Autohaus vor Ort. Das Autohaus erleidert durch Ihren Widerruf keinen finanziellen Nachteil sondern erhält vielmehr ein Neugeschäft, sollten Sie sich erneut für ein Fahrzeug entscheiden.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, deckt diese unter Umständen die Kosten des Widerrufs, sobald die Mercedes-Benz Bank AG Ihren Widerruf ablehnt. Rechtsschutzversicherungen, die jüngst abgeschlossen wurden, haben in den letzten Jahren einen derartigen Widerruf von Verträgen explizit von der Leistungspflicht ausgeschlossen. Ob Ihre Rechtsschutzversicherung den Widerruf gegen die Mercedes Bank zahlen muss, prüfen wir gerne im Rahmen unserer kostenfreien Vertragsprüfung.
Für den Fall, dass Sie keine Rechtsschutzdeckung erhalten, können Sie über unser Netzwerk auch auf Prozessfinanzierer zurückgreifen, der für Sie das Kostenrisiko trägts. Hier wird ein reines Erfolgshonorar vereinbart - völlig ohne Kostenrisiko für Sie. Gerne informieren wir Sie auf Wunsch über über diese Möglichkeit.
Derzeit werden gegen viele Autohersteller Musterfeststellungsklagen betrieben oder Vergleiche ausgehandelt. Verbraucher akzeptieren hier teilweise auf Anraten Ihrer Rechtsanwälte diese Vergleiche. Mit dem Widerrufsjoker im Hinterkopf lohnt es sich nun noch einmal genauer hinzusehen:
"Der Widerruf eines Autokredits mit der Mercedes Bank ist meist besser als der Vergleich mit dem Hersteller selbst. Dabei spielt die Marke keine Rolle. Betroffene sollten ihren Anspruch gegen die Mercedes Bank von einer Fachanwaltskanzlei prüfen lassen und dann den Widerruf vorziehen."
Unsere Kanzlei vertritt sowohl Betroffene im Dieselskandal als auch in Widerrufsverfahren gegen die Mercedes Bank und raten dringend, Ihren Leasingvertrag oder Ihre Finanzierung fachanwaltlich prüfen zu lassen. Unsere Kanzlei nimmt diese Vorprüfung gerne kostenfrei für Sie vor.
Kostenfreie Vorprüfung Ihres AutokreditesDie Vorabprüfung Ihres Kreditvertrages verläuft online, schnell und unkompliziert. Sie nutzen unser Formular zur Übermittlung Ihrer Angaben.
Zunächst sichten wir Ihren übermittelten Kreditvertrag und die weiteren Dokumente. Sobald diese Sichtprüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie eine Benachrichtigung per E-Mail. Unsere erfahrenen Mitarbeiter prüfen im Anschluss die in Ihrem Kreditvertrag verwendete Widerrufsbelehrung. Sollte diese angreifbar und ein Widerruf möglich sein, kontaktieren wir Sie mit dem Prüfungsergebnis und besprechen telefonisch das weitere Vorgehen.
Grundsätzlich können Sie Ihrer Bank gegenüber selbst den Widerruf erklären. Unsere Erfahrungen aus vergangenen Widerrufen zeigen jedoch, dass Banken Widerrufe von Verbrauchern generell "abbügeln". Konkret bedeutet das: Sie erhalten meist ein kurzes Schreiben, in dem Ihr Widerruf abgelehnt wird und Ihnen erklärt wird, dass Ihr Vertrag vom Urteil des EuGH nicht betroffen sei.
Wir empfehlen daher bereits den Widerruf von einer spezialisierten und in Bankenkreisen bekannten Kanzlei erklären zu lassen. Dies verbessert die Erfolgsaussichten, verkürzt den Prozess erheblich und verursacht keine zusätzlichen Kosten zu Ihren Lasten.
Unsere Fachanwaltskanzlei hilft Ihnen hier gerne weiter.